1. Friedhofsordnung
§ 1 Besitzverhältnis und Verwaltung
(1) Der Zentralfriedhof der römisch-katholischen Stadtpfarrkirche zum Heiligen Blut in Graz ist ein öffentlicher kirchlicher Friedhof.
Er besteht aus den EZ 1000, 2087 der KG Gries und EZ 72 der KG Webling, im Eigentum der röm.-kath. Stadtpfarrkirche zum Heiligen Blut in Graz.
Das Ausmaß des Friedhofes beträgt: 24 Hektar, 14 Ar und
72 m².
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(2) Die Verwaltung des Friedhofes steht dem Wirtschaftsrat der Stadtpfarre zum Heiligen Blut in Graz zu (§ 22 der Ordnung für den pfarrlichen Wirtschaftsrat), der zur laufenden Verwaltung eines seiner Mitglieder als Friedhofsverwalter bestellt, der für den Vollzug der Beschlüsse des Wirtschaftsrates und den ordnungsgemäßen Zustand des Friedhofes verantwortlich ist, unbeschadet der Möglichkeit sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe dritter zu bedienen und unbeschadet der nach dem Kirchenrecht dem Pfarrer allein zukommenden
Rechte. Solange kein Friedhofsverwalter bestellt ist, fällt diese Funktion dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates zu.
(3) Hinsichtlich Totenschau, Obduktionen, Leichenbestattung, Überführung und Enterdigung von Leichen sowie Errichtung und Erweiterung des Friedhofes und aller sonstigen sanitätspolizeilichen Belange sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1992, verlautbart auch im KVBl. Nr. 53/1992, in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
§ 2 Friedhofssprengel
(1) Der Friedhof ist zur Beerdigung aller Personen, die im Friedhofssprengel ihren Hauptwohnsitz haben oder dort verstorben sind, bestimmt.
(2) Der Friedhofssprengel umfasst das Gebiet der Pfarren: 1) Don Bosco 2) Heiliger Erlöser (LKH) 3) Karlau 4) Mariahilf 5) Pensionistenheim der Stadt Graz 6) Puntigam 7) St. Andrä 8) St. Elisabeth/Webling 9) St. Johannes 10) St. Josef 11) Schmerzhafte Mutter 12) Zentralfriedhof
(3) Den Inhabern einer Familiengrabstätte steht die Beerdigung ihrer Angehörigen (siehe § 6 (3)) unabhängig vom Wohnsitz zu.
(4) Besteht auf dem Friedhof bereits ein Grab, das für die Leiche in Anspruch genommen werden könnte, so ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, ein neues Grab beizustellen.
§ 3 Arten der Grabstellen
(1) Die Grabstellen werden eingeteilt in
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Grüfte
d) Urnengräber
(2) a) die Reihengräber werden fortlaufend entsprechend der Friedhofseinteilung belegt. Eine Auswahl durch die Angehörigen ist gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Ermessen der Friedhofsverwaltung möglich. Eine Ablöse nach Ablauf der Verwesungszeit ist grundsätzlich möglich.
b) Familiengräber sind Grabstätten, die von den Angehörigen nach Möglichkeit ausgesucht werden können und zur Bestattung des Erwerbers und seiner Angehörigen (siehe § 6 (3)) dienen. Eine Ablöse nach Ablauf der Verwesungszeit ist grundsätzlich vorgesehen (ausgenommen siehe § 8).
c) Grüfte sind unter der Erde gelegene Bauwerke zur Aufnahme von Särgen. Für sie können besondere Plätze im Friedhof vorgesehen werden. Länge und Breite des überlassenen Gruftplatzes und die Aufnahmefähigkeit sind bei der Zustimmung zur Grufterrichtung schriftlich festzulegen. Um die Genehmigung ist schriftlich in sinngemäßer Anwendung von § 7 bei der Friedhofsverwaltung anzusehen.
d) In Reihengräbern, Familiengräbern und Grüften können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch ohne Errichtung eines Urnenschachtes und mindestens 50 cm tief unter der Erdoberfläche, wobei die Urne nach Möglichkeit aus verrottbaren Material zu bestehen hat. |