
§ 4 Ausmaß der Grabstellen, Breite der Wege
(1) a) Reihengräber sind in der Regel 2 m lang und 1 m breit.
b) Familiengräber sind in der Regel 3m lang und einstellig mindestens 1,25 m breit. Die Breite mehrstelliger Gräber ist von der Friedhofsverwaltung beim Erwerb des Grabes festzustellen und in die Grabkarte (§ 6 (6)) und in die Gräberkartei (§ 5 (2)) einzutragen. Die Breite ist jedenfalls so festzulegen, dass zwischen den Särgen eine Trennwand aus Erde erhalten bleibt. Die Grabtiefe beträgt bei Tiefgräbern, die zur Bestattung von zwei Leichen übereinander benützt werden soll, mindestens 2,20 m, sonst mindestens 1,60 m.
c) Grüfte sind in der Regel 3 m lang, die Breite hängt von der gewünschten Aufnahmefähigkeit ab.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann unter Bedachtnahme auf die Bodenverhältnisse bei Platzmangel allgemein anordnen, dass eine Grabstelle von vornherein als Tiefgrab ausgebaut wird, damit eine mehrfache Ausnützung ermöglicht ist.
(3) Die Breite der Wege und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Über die Gestaltung der Wege und Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 5 Gräberverzeichnis
(1) Zur Evidenz der Gräber ist ein Friedhofsplan anzulegen und laufend zu ergänzen. Aus diesem muss die Nummer (Feld, Reihe) jedes Grabes ersichtlich sein.
(2) Außerdem ist eine Gräberkartei von der Friedhofsverwaltung zu führen. Daraus muss die Lage (Feld, Reihe, Nummer), die Art des Grabes (Reihengrab, Familiengrab, Gruft, Urnengrab), der Name und der Tag des Begräbnisses ersichtlich sein, weiters die Lage im Grab (Tiefgrab, bei mehrstelligen Gräbern die genaue Lage) sowie Name und Anschrift des Grabberechtigten und alle Einzahlungen. Dies kann auch in Form einer EDV-Einrichtung erfolgen.
§ 6 Rechte am Grab, Erwerb eines Grabes
(1) Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Berechtigte lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung. Das Verfügungsrecht des Friedhofseigentümers wird durch den Erwerb eines Grabes beschränkt, aber nicht aufgehoben.
(2) Der Erwerb eines Reihengrabes berechtigt zur einmaligen Beisetzung eines Verstorbenen und verpflichtet die Friedhofsverwaltung, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 (2), da Grab während der Verwesungszeit (§ 10 (2)) uneröffnet zu belassen.
(3) Der Erwerb eines Familiengrabes berechtigt zur Bestattung von Angehörigen der Grabberechtigten, soweit die von der jeweiligen Friedhofsordnung oder den besonderen sanitätspolizeilichen Anordnungen festgelegte Aufnahmefähigkeit reicht und die von der Friedhofsordnung geforderte Bedingungen wegen Instandhaltung, Genehmigung des Grabdenkmales und Nachlöse erfüllt sind. Als Angehörige gelten Ehegatten, die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie mit den Ehegatten und alleinstehende Geschwister.
Beisetzrecht
(4) Der Grabberechtigte ist verpflichtet, den Ehegatten eines bereits Beigesetzten im Familiengrab beerdigen zu lassen, soferne die Aufnahmefähigkeit des Grabes reicht, und soferne der Beizusetzende es in einer ausdrücklichen Willenserklärung vorgesehen hat, oder wenn eine solche nicht vorliegt, der nächste Angehörige des Verstorbenen dies gegenüber der Friedhofsverwaltung geltend gemacht hat (§ 17 (1) Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz). Dies gilt nicht bei der Neuvergabe des Grabes.
Nachfolge im Grabrecht
(5) Die Berechtigung aus den Grabrechten kommt nach dem Tod des Grabberechtigten oder bei Verzicht auf das Grabrecht nachstehenden Angehörigen in folgender Reihenfolge zu:
Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatten und Eltern. Diese Angehörigen müssen aber ihren Hauptwohnsitz in Graz, oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung haben. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, geht das Grabrecht auf jene Angehörige des Grabberechtigten, die in Graz, oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung wohnen, über.
Der Anspruch auf das Grabrecht muss innerhalb von 6 Monaten (ab Tod oder Verzicht des Grabberechtigten) geltend gemacht werden, wobei das Grabrecht in der obigen Reihenfolge vergeben wird. Bei einem Verzicht auf das Grabrecht innerhalb der ersten Ablösedauer kommt die Grabberechtigung den Angehörigen des vorletzten Grabberechtigten in der obigen Reihenfolge zu. Der Kreis der Berechtigten kann Parteienvereinbarung gegenüber der Friedhofsverwaltung nicht geändert werden. Intern abgesprochene Vereinbarungen zwischen den Berechtigten können keine Erweiterung der Anspruchsberechtigung gegenüber den Bestimmungen der Friedhofsordnung bewirken. Gegenüber der Friedhofsverwaltung gilt der Grabberechtigte als unbeschränkt erklärungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich aller Rechte an dem in der Grabkarte Gräberkartei) genannten Grab.
(6) Über den Erwerb eines Familiengrabes stellt die Friedhofsverwaltung eine Grabkarte aus. Diese enthält die Lage und die Art des Grabes, die Lage im Grab, den Namen des Bestatteten, das Begräbnisdatum und den Namen des Grabberechtigten.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann jederzeit die Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangen, dass sie von allen Ansprüchen Dritter, wegen Beisetzung einer Leiche oder sonstiger Verfügungen am Grab, schad- und klaglos gehalten wird.
(8) Die Übertragung eines Grabrechtes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist ausgeschlossen, weiters besteht kein Anspruch auf Ersterwerb eines Grabes vor Eintritt eines Todesfalles.
(9) Juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder Vereine, die statutengemäß das Andenken Verstorbener pflegen, können Grabrechte erwerben. Beim Erwerb ist schriftlich festzulegen, in welcher Wiese (z.B. für Ehrengräber usw.) die Grabberechtigung ausgeübt werden darf. Die Weitergabe solcher Grabrechte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung wirksam. |