(2) Jedes Grab muss gepflegt sein. Nach einer Beisetzung ist der Grabberechtigte, oder ist ein solcher nicht vorhanden, jene Person, die das Begräbnis bestellt hat, verpflichtet, den Zustand des Grabes, wie in Absatz 1 beschrieben, innerhalb von 12 Monaten (wieder) herzustellen. Für Fürsorgegräber übernimmt diese Verpflichtung der Friedhofserhalter. Bestehende Grabdenkmäler, Gruftbauten usw. sind ordnungsgemäß vom Grabberechtigten zu erhalten.
(3) Die Berechtigung können Gräber mit einer Einfassung aus Stein versehen, die nicht höher als 8 cm sein darf. Umfriedungen aus Metall oder Holz, sowie Steinabdeckungen und Kies über das ganze Grab sind nicht gestattet. Es muss mindestens 1/3 der Grabfläche für eine Bepflanzung frei bleiben. Wird eine Einfassung errichtet, so hat sie sich an die jeweiligen Ausmaße des Grabes zu halten. Einfassungen auf festgelegten Teilen des Friedhofes können unstatthaft erklärt werden.
(4) Die Grabdenkmäler haben den Grundsätzen der Pietät, dem ästhetischen Empfinden, sowie der landschaftlichen und architektonischen Eigenart des Friedhofes zu entsprechen. Sie sollen ein christliches Symbol zeigen, dürfen aber jedenfalls keine Gestaltung aufweisen, die christliche Anschauungen verletzt. Bei der Herstellung der Grabzeichen und der Ausgestaltung der Gräber sind die von der Friedhofsverwaltung jeweils erlassenen Richtlinien zu beachten.
(5) Für die Aufstellung, Umgestaltung und jede Änderung eines Grabdenkmales, einschließlich der Einfassung, ist die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Dies gilt auch für Grabinschriften die über den Namen und die Daten des Bestatteten hinausgehen.
Um die Zustimmung ist unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1:10 sowie einer Situationsskizze 1:50, die die Nachbargräber und den anschließenden Weg darstellt, anzusuchen. Vor dieser Zustimmung darf eine Arbeitsaufnahme der Handwerker nicht erfolgen. Steinmetze und andere Handwerker haben sich vor Arbeitsaufnahme in der Friedhofsverwaltung zu melden und nach Beendigung der Arbeit wieder abzumelden. Daraufhin wird die ordnungsgemäße Ausführung von der Friedhofsverwaltung überprüft (Kommissionierung).
(6) Entspricht das Grabdenkmal nicht den Vorschriften des Absatzes 4, so wird die Zustimmung verweigert bzw. das Gesuch mit der Bezeichnung des Mangels zurückgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden. Gegen die Ablehnung eines Denkmales oder wegen Säumigkeit steht innerhalb von 3 Monaten der Einspruch an das Bischöfliche Ordinariat offen. Dieses entscheidet endgültig.
(7) Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen bleiben Eigentum der Grabberechtigten, solange nicht der Verfall (§ 8) nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung eintritt.
(8) Die Grabberechtigten sind verpflichtet, die Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten dauernd zu erhalten und zu pflegen, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Sie haften der Friedhofsverwaltung und Dritten gegenüber für alle Ansprüche aus Vernachlässigungen dieser Pflichten. Senken sich infolge einer Beerdigung die nebenstehenden Grabdenkmäler, so sind für die Instandsetzung dieser Grabdenkmäler die jeweils betroffenen Grabberechtigten zuständig. Mit der Genehmigung eines Grabdenkmales übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für irgendwelche Gefährdungen durch dieses Denkmal. Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzvornahme zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(9) Bäume und Sträucher dürfen nicht in die Zwischenräume und Wege, sondern nur in die zustehende Grabfläche (§ 4) gepflanzt werden. Sie dürfen die Höhe von 3 m nicht überschreiten. Sie sind überhaupt nur dann gestatten, wenn sie nicht die Wege der Nachbargräber beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist zur Ersatzvornahme (Beschneidung, Entfernung) auf Kosten des Verpflichteten berechtigt, aber nicht verpflichtet.
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