
§ 8 Erlöschen der Grabrechte
(1) Werden die in der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Gebühren nicht vor Fristablauf entrichtet, so kann die Friedhofsverwaltung über die betreffenden Grabstellen vorbehaltlich des Absatzes 2 frei verfügen. Es ist Sache der Grabberechtigten, die Fristen rechtzeitig wahrzunehmen. Dasselbe gilt für Gräber, die sich in einem sicherheitsgefährdenden Zustand befinden oder nicht gepflegt sind, oder wenn ein Grabdenkmal besteht oder errichtetet wurde, das nicht von der Friedhofsverwaltung genehmigt worden ist, oder bei nachhaltiger Verletzung der Friedhofsordnung.
(2) Vor Einziehung des Grabes ist der Grabberechtigte durch Anschlag im Friedhofsbereich zu verständigen und er kann innerhalb von 12 Monaten ab Anschlag den Mangel beheben bzw. die offene Gebühr bezahlen, wenn er dies aber nicht will, das Grabdenkmal, Einfassung und sonstige Grabausstattung entfernen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist erfolgt die Einziehung des Grabes gemäß Absatz 1 und der Grabberechtigte verliert alle Ansprüche am Grabdenkmal, Einfassungen und sonstiger Grabausstattung und diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
(3) Die Einziehung eines Grabes nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.
(4) Aus folgenden wichtigen Gründen ist weiters noch während der laufenden Ablösedauer ein Entzug des Grabrechtes möglich bzw. kann eine Verlängerung (Ablöse) bei Gräbern abgelehnt werden.
a) Bei Umgestaltung, Neuordnung oder Erweiterung des Friedhofes, bei Bauführungen am Friedhof und sonstigen im besonderen Interesse des Friedhofes und der Friedhofsverwaltung gelegenen Gründen. Wenn für die vorgenannten Maßnahmen ein Grab in Anspruch genommen werden muss, hat eine Verständigung des Grabberechtigten wie in Absatz 2 zu erfolgen. Wenn die Ablösefrist noch nicht abgelaufen ist, hat die Friedhofsverwaltung dem Berechtigten eine andere Grabstelle anzubieten, wobei die bereits bezahlte Ablösegebühr anteilsmäßig anzurechnen ist. Die Verlegung des Grabes (Grabaufbau, Einfassung, sonstige Ausstattung) ist von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten durchzuführen. Ist die Verwesungsdauer eines Beigesetzten noch nicht abgelaufen, hat die Friedhofsverwaltung, wenn es der Berechtigte wünscht, auch auf ihre Kosten eine Exhumierung durchzuführen. Bei Ablauf der Ablösedauer hat die Friedhofsverwaltung, sofern Platz an Friedhof vorhanden ist, dem Berechtigten eine andere Grabstelle anzubieten. Die Verletzungs- oder Exhumierungskosten sind in diesem Fall vom Berechtigten zu tragen.
b) Platzmangel: Wenn am Friedhof kein Platz mehr für die Neuvergabe von Gräbern für Verstorbene vorhanden ist, ist nach Ablauf der Ablösedauer die Wiederablöse eines Grabes nicht möglich, ohne dass die Friedhofsverwaltung zu irgendwelchen Kosten verpflichtet ist.
(5) Bei Neuanlegung, Verbreiterung von Wegen und sonstigen Vorhaben der Friedhofsverwaltung (Gräberregulierung) kann eine Versetzung eines Grabes erforderlich sein. Hier gilt dasselbe wie unter Absatz 4a, auch hinsichtlich der Kosten dieser Versetzung. Es handelt sich aber um kein Erlöschen eines bestehenden Grabrechtes, sodass eine Exhumierung oder Neuvergabe eines Grabes nicht nötig ist.
(6) In allen Fällen der Absätze 4 und 5 gilt die Frist von 12 Monaten nach Verständigung für die Einziehung des Grabes bzw. die Verlegung oder Versetzung.
(7) Mit der behördlich genehmigten Auflösung des Friedhofes erlöschen alle Grabrechte ohne Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Ersatz von Aufwendungen. Für das Wegnahmerecht gilt Abs. 2 sinngemäß.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechtsfolgen treten auch ein, wenn der Grabberechtigte gegenüber der Verwaltung des Friedhofes auf sein Grabrecht verzichtet.
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