Energiespirale am Zentralfriedhof Graz

§ 9 Gebührenordnung

(1) Sämtliche Gebühren fließen der Friedhofskasse zu und daraus sind alle Auslagen für den Friedhof zu bestreiten und auch eine Rücklage für zukünftige größere Aufwendungen zu bilden.

(2) Diese Gebührenordnung wird vom Wirtschaftsrat der Pfarre erlassen und liegt in der Friedhofskanzlei zu Einsichtnahme auf. Bei Unterschreitung der Mindestgebühr ist die Genehmigung des bischöflichen Ordinariats notwendig.

§ 10 Sanitätspolizeiliche Bestimmungen

(1) Diesbezüglich wird auf die Vorschriften des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 45/1992, in der jeweils gültigen Fassung, hingewiesen.

(2) Die Weiterbelegung eines Grabes ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit zulässig. Die Verwesungszeit beträgt 10 Jahre.

§ 11 Verhalten am Friedhof

(1) Auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Es ist daher insbesondere verboten:
 

  1. die Mitnahme von Tieren
  2. das Lärmen und der Betrieb von Rundfunkgeräten und Tongeräten
  3. das Spielen und Herumlaufen
  4. das Anbieten und Verteilen von Druckschriften aller Art
  5. das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art, sowie das Betteln
  6. das Rauchen
  7. das Radfahren und Benützen von Motorfahrzeugen, ausgenommen Körperbehindertenfahrzeuge, Bestattungsfahrzeuge und im Rahmen zulässiger gewerblicher Tätigkeit verwendete Fahrzeuge.

(2) Die Ablagerung von Grababfällen hat nur an den hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Plätzen zu erfolgen. Diese Abfälle sind, soferne hierfür Möglichkeiten geschaffen sind, nach verrottbarem Material, Glas, Steinen, Erde, Plastik usw. und Restmüll zu trennen.

(3) Personen und Firmen, die im Friedhof Arbeiten ausführen, sind verpflichtet, überflüssige Schmutz- und Lärmentwicklung zu vermeiden und nach Beendigung ihrer Arbeit unverzüglich ihren Abfall, wie Fundamentsreste, alte, nicht mehr in Benützung genommene Grabsteine, Bauschutt usw. auf ihre Kosten zu entsorgen. Eine Ablagerung auf dem Abfallplatz des Friedhofes ist verboten. Ebenso ist jede Verunreinigung und Beschädigung der Friedhofsanlagen, Wasserverschwendung und die Verunreinigung der Wasserentnahmestelle untersagt.

(4) Gewerbetreibende, die Friedhofsarbeiten ausführen, haben den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Friedhofskanzlei zu melden. An Sonn- und Feiertagen besteht allgemeines Arbeitsverbot.

§ 12 Wohlerworbene Rechte

Die vor Erlass dieser Friedhofsordnung wohlerworbenen Rechte bleiben ausdrücklich bestehen, soferne hiedurch nicht leitende Grundsätze dieser Friedhofsordnung beeinträchtigt werden.

§ 13 Rechtsstreitigkeiten

Bei Unklarheiten zwischen Parteien über Rechte und Pflichten aus dieser Friedhofsordnung können die Friedhofsverwaltung, die zuständige Bezirkshauptmannschaft (in sanitätspolizeilichen Fragen) und das zuständige Gericht angerufen werden.

§ 14 Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Friedhofsordnung können außer den bereits angeführten Folgen (§ 8) je nach Tatbestand gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Schritte unternommen werden. Steinmetzen und anderen Professionisten kann bei wiederholten oder schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Friedhofsordnung, nach vorhergehender schriftlicher Abmahnung, die Arbeitserlaubnis im Friedhof entzogen werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung ist mit Erlass des bischöflichen Ordinariates vom 12.12.1995, Ord.Zl. 5 Bl/Fr 6-9 und mit Bescheid des Magistrates Graz vom 10.1.1996, GZ: A7-52/10-1996 genehmigt. Sie tritt am 1.2.1996 in Kraft. Die frühere Friedhofsordnung tritt mit diesem Tage außer Kraft.
§ 8 Abs. 2 ist nur auf solche Grabrechte anzuwenden, die erst ab Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung ablaufen.