
Gebühren
I. Grabgebühren:
1.) Erwerbsgebühr
Für den Ersterwerb des Grabrechtes an einem Reihen- oder Familiengrab auf Verwesungszeit ist eine Erwerbsgebühr zu bezahlen.
2.) Ablösegebühr
Für Familiengräber ist nach Ablauf der Verwesungszeit für eine Verlängerung des Grabrechtes auf 10 Jahre eine Ablösegebühr zu bezahlen (ausgenommen bereits bestehende Dauergräber).
In diesen Gebühren 1.) und 2.) sind die Kosten der Erhaltung und Pflege des Friedhofes, die Personal- und Verwaltungskosten und eine Rücklagenbildung hiefür enthalten, weiters auch die Kosten für die Bereitstellung und Benützung der Friedhofseinrichtungen, wie Wasserversorgung, Müllbeseitigung und –entsorgung, Pflege der Wege, der Einzäunung usw. (Friedhofsbenützungsgebühr).
Bei jeder Beisetzung ist die anfallende Ablösegebühr für die Dauer der Verwesungszeit der neu beigesetzten Leiche zu bezahlen bzw. nachzuzahlen.
3.) Friedhofsbenützungsgebühr
Diese Gebühr ist generell in der Erwerbs- und Ablösegebühr enthalten. Für Dauergräber, das sind solche, die vor dem 22. September 1956 auf Friedhofsdauer vergeben wurden, ist die Friedhofsbenützungsgebühr zu bezahlen und ist für die Benützung der Friedhofseinrichtungen, wie Wasserversorgung, Müllbeseitigung und –entsorgung, Erhaltung und Pflege der Wege, der Einzäunung usw. bestimmt. Die Gebühren 1.) bis 3.) sind unabhängig von genauen Ausmaß des Grabes pro Grabstelle zu entrichten, für mehrstellige Gräber sind sie also dementsprechend zu vervielfachen.
II. Begräbnisgebühren:
1.) Beisetzgebühren
Diese sind für den Verwaltungsaufwand im Zuge eines Begräbnisses zu entrichten.
2.) Kammergebühr
für die Benützung der Aufbahrungshalle.
3.) Kränzeentsorgungsgebühr bei einem Begräbnis
Diese Gebühr ist für die Beseitigung und Entsorgung jenes Abfalles, der bei einem Begräbnis entsteht, zu entrichten.
4.) Totengräbergebühr
für das Ausheben und Schließen eines Grabes.
III. Gebühren für Urnenbeisetzung:
Die Grab- sowie die Begräbnisgebühren sind sinngemäß auch für die Urnenbeisetzung zu entrichten.
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